Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.05.1993

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   BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91   

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BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91 (https://dejure.org/1992,971)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1992 - XII ZB 150/91 (https://dejure.org/1992,971)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 150/91 (https://dejure.org/1992,971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 126
  • MDR 1993, 241
  • FamRZ 1993, 1055
  • FamRZ 1993, 314
  • FamRZ 1993, 941 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Zwar hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 1982 für verfassungswidrig erklärt, daß nach der Regelung in § 1671 Abs. 4 S. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl I 1061) die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil allein zu übertragen war (BVerfGE 61, 358).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Die Frage, ob Eltern an einen früheren übereinstimmenden Vorschlag grundsätzlich gebunden sind oder ob sie sich (schon) bis zur letzten Tatsacheninstanz im Ausgangsverfahren einseitig davon lösen können, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392 = EzFamR § 1671 BGB Nr. 5 mit Anm. Münder; zum Meinungsstand s.a. Jaeger aaO. § 1671 BGB Rdn. 55).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Zwar kann jede Sorgerechtsregelung nur geändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen (BGHZ 64, 19, 29; Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1982 - IVb ZB 10/82 - FamRZ 1982, 788, 789 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - IPrax 1987, 317, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Zwar kann jede Sorgerechtsregelung nur geändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen (BGHZ 64, 19, 29; Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1982 - IVb ZB 10/82 - FamRZ 1982, 788, 789 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - IPrax 1987, 317, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 09.02.1988 - 7 UF 135/87

    Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge bei Widerspruch eines Elternteils;

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1220 [OLG Stuttgart 24.01.1991 - 17 UF 395/90]; Kommentare zu § 1671 BGB: RGRK/Adelmann Rdn. 25; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Coester 12. Aufl. Rdn. 172, 173; MünchKomm/Hinz 3. Aufl. Rdn. 67 ff; Soergel/Straetz 12. Aufl. Rdn. 19; ferner Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. Rdn. 74; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts III Rdn. 95 ff; Kropholler JR 84, 89, 94; Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung S. 65).
  • BGH, 12.05.1982 - IVb ZB 10/82

    Zulässigkeit eines isolierten Sorgerechtsverfahren nach Regelung der elterlichen

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Zwar kann jede Sorgerechtsregelung nur geändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen (BGHZ 64, 19, 29; Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1982 - IVb ZB 10/82 - FamRZ 1982, 788, 789 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - IPrax 1987, 317, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 13.08.1985 - 12 UF 8/85

    Kindeswohlgefährdung; Ideenwelt einer Sekte; Fehlende Eignung der Person;

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1220 [OLG Stuttgart 24.01.1991 - 17 UF 395/90]; Kommentare zu § 1671 BGB: RGRK/Adelmann Rdn. 25; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Coester 12. Aufl. Rdn. 172, 173; MünchKomm/Hinz 3. Aufl. Rdn. 67 ff; Soergel/Straetz 12. Aufl. Rdn. 19; ferner Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. Rdn. 74; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts III Rdn. 95 ff; Kropholler JR 84, 89, 94; Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung S. 65).
  • OLG Stuttgart, 24.01.1991 - 17 UF 395/90

    Scheidung der Eltern; Konsens in der Erziehung; Konsens in der Förderung;

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1220 [OLG Stuttgart 24.01.1991 - 17 UF 395/90]; Kommentare zu § 1671 BGB: RGRK/Adelmann Rdn. 25; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Coester 12. Aufl. Rdn. 172, 173; MünchKomm/Hinz 3. Aufl. Rdn. 67 ff; Soergel/Straetz 12. Aufl. Rdn. 19; ferner Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. Rdn. 74; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts III Rdn. 95 ff; Kropholler JR 84, 89, 94; Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung S. 65).
  • OLG Bamberg, 26.10.1990 - 2 UF 159/90

    Anforderungen an die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1220 [OLG Stuttgart 24.01.1991 - 17 UF 395/90]; Kommentare zu § 1671 BGB: RGRK/Adelmann Rdn. 25; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Coester 12. Aufl. Rdn. 172, 173; MünchKomm/Hinz 3. Aufl. Rdn. 67 ff; Soergel/Straetz 12. Aufl. Rdn. 19; ferner Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. Rdn. 74; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts III Rdn. 95 ff; Kropholler JR 84, 89, 94; Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung S. 65).
  • OLG Bamberg, 23.02.1987 - 7 UF 148/86
    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91
    Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1220 [OLG Stuttgart 24.01.1991 - 17 UF 395/90]; Kommentare zu § 1671 BGB: RGRK/Adelmann Rdn. 25; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Coester 12. Aufl. Rdn. 172, 173; MünchKomm/Hinz 3. Aufl. Rdn. 67 ff; Soergel/Straetz 12. Aufl. Rdn. 19; ferner Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. Rdn. 74; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts III Rdn. 95 ff; Kropholler JR 84, 89, 94; Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung S. 65).
  • KG, 27.10.1988 - 19 UF 1331/88

    Gemeinsames Sorgerecht; Sorgerecht; Scheidung; Verantwortung;

  • OLG Hamm, 24.02.1988 - 12 UF 553/87
  • BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei

    Durch die Sorgeerklärungen dokumentieren die Eltern ihre Absicht, gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen zu wollen, und sie bringen damit zugleich den notwendigen Kooperationswillen und die Bereitschaft zum Zusammenwirken im Interesse des Kindes zum Ausdruck (vgl. dazu BVerfGE 56, 363, 382; auch Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 150/91 = FamRZ 1993, 314, 315 zu § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F.; und vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 = FamRZ 1999, 1646, 1647 f.).
  • OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18

    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

    Wurde im vorangegangenen Verfahren ein auf § 1671 Abs. 1 BGB gestützter Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen, sei ein erneuter Antrag zur Übertragung der Alleinsorge nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - erneut - an § 1671 BGB zu messen (vgl. Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Auflage 2014 Rn. 6, unter Bezugnahme auf: BGH FamRZ 2005, 1469; FamRZ 1993, 314; OLG Saarbrücken v. 14.05.2012 - 9 UF 25/12, juris).
  • AG Heidelberg, 19.08.2014 - 31 F 15/14

    Zu den Voraussetzungen und Vorteilen des Wechselmodells

    Es verbieten sich daher pauschalisierende Aussagen dahingehend, dass die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nicht möglich sei (so aber: Schwab, FamRZ 1998, 457; oder BGH, FamRZ 1993, 314; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1266; ohne fundierte Argumentation und ohne Begründung, weshalb aus der Weigerung der Mutter die Abträglichkeit für das Kindeswohl folgen muss: Vogelgesang, FamRB 2013, 45 f.).
  • OLG Saarbrücken, 08.11.2011 - 6 UF 140/11

    Umgangsregelung: Nachholungsanordnung gegen den Ausfall periodischer

    Denn die tatsächlichen Verhältnisse, die dem gerichtlich gebilligten Vergleich zugrunde gelegen haben, haben sich durch die Einschulung C.s - mit der veränderte Tagesabläufe des Kindes samt der Notwendigkeit einhergehen, mit dem Kind die Hausaufgaben zu erledigen - wesentlich und nachhaltig geändert (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 1993, 314; NJW-RR 1986, 1130; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2010 - 6 UF 44/10 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.10.2006 - 4 UF 42/06

    Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

    Sinn dieser Regelung ist es nicht, eine Sorgerechtsregelung nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg OLGR 2005, 747).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 202/97

    Abänderung bei vorherigem gemeinsamen Sorgerecht

    Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (BGH FamRZ 1982, 788; FamRZ 1993, 314; BayObLG NJW 1964, 2306).

    Im vorliegenden Fall ist aber die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1696 Abs. 1 BGB durch eine neue Regelung zu ersetzen, weil anders die Gefahr nicht behoben werden kann, daß das betroffene Kind infolge der ständigen Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern in seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung Schaden erleidet (ebenso BGH, FamRZ 1993, 314, 315).

  • BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 92/92

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit;

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  • OLG Bremen, 08.12.2009 - 4 UF 86/09
    Wenn - wie hier durch Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 20.02.2008 - eine Entscheidung zur elterlichen Sorge bereits getroffen worden ist, kann die Entscheidung nach § 1696 BGB abgeändert werden, und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern beruht (vgl. BGH FamRZ 1993, 314; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2055; Staudinger/Coester (2006) § 1696 Rdnr. 54), wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

    In einem solchen Fall widerspricht deren Aufrechterhaltung dem Kindeswohl (BGH, FamRZ 1993, 314, 316) .

  • BGH, 24.05.2000 - XII ZB 72/97

    Gemeinsames Sorgerecht unter Ausschluß des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Der Senat hat einen Vertragscharakter oder eine vertragsähnliche Struktur des gemeinsamen Elternvorschlags bereits zum alten Recht abgelehnt (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 150/91 - FamRZ 1993, 314, 315).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2006 - 9 UF 153/06

    Sorgerecht: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil

    Beide Elternteile müssten insoweit gewillt sein, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung gemeinsam zu tragen (BGH FamRZ 1993, 314; KG FamRZ 1999, 616; 2000, 504; OLG Celle FF 1999, 59; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1596), was nicht festgestellt werden kann.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2006 - 15 UF 88/06

    Sorgerecht: Anspruch auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts wegen

  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
  • OLG Naumburg, 16.01.2003 - 3 WF 3/03

    Voraussetzungen der Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht miteinander

  • OLG Nürnberg, 11.02.2000 - 7 UF 4435/99

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Auswanderungsabsichten des

  • AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13

    Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

  • OLG Brandenburg, 02.03.1998 - 10 UF 159/97

    Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei Scheidung der Eltern; Heranziehung des

  • OLG Celle, 12.10.2006 - 12 UF 111/06

    Anforderungen die Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder nach

  • OLG Dresden, 23.10.1998 - 20 UF 397/98

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Sorgerechtsverfahren bei Anhängigkeit eines

  • AG Erfurt, 14.09.2012 - 36 F 141/11

    Elterliche Sorge: Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben; Zulässigkeit der

  • OLG Bamberg, 14.03.1995 - 7 UF 223/94

    Streit über das Recht der elterlichen Sorge für ein Kind; Gemeinsame elterliche

  • BayObLG, 28.01.1993 - 1Z BR 79/92

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit;

  • OLG Zweibrücken, 09.01.1997 - 2 WF 85/96

    Einholung eines kinderpsychologischen Gutachten wegen Sorgerechtstreitigkeiten;

  • OLG Frankfurt, 23.01.1996 - 6 UF 250/95

    Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils bei

  • OLG Jena, 07.12.1994 - 7 UF 44/94

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an das

  • OLG München, 12.07.2011 - 12 UF 600/11

    Gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung: Voraussetzungen des

  • KG, 05.09.2008 - 18 UF 83/08

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wegen einer von der

  • OLG Saarbrücken, 07.08.1996 - 9 WF 77/96

    Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1133
BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92 (https://dejure.org/1993,1133)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1993 - XII ZR 24/92 (https://dejure.org/1993,1133)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 (https://dejure.org/1993,1133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage - Neuberechnung einer Unterhaltsverpflichtung - Verzugszinsen bei fällig gewordener Unterhaltszahlung - Veränderungen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen - Verlust des ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1974
  • MDR 1993, 982
  • FamRZ 1993, 1055
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verminderung oder der Wegfall der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat und daß nur besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren können (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f, vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597, 599 unter II 4).

    Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe sich auch auf die Verminderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstreckt haben (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 26. September 1984 a.a.O. S. 160).

  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verminderung oder der Wegfall der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat und daß nur besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren können (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f, vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597, 599 unter II 4).

    Beim Wechsel von einer angestellten in eine selbständige unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit, die zunächst mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden war, hat der Senat die dadurch eingetretene Verminderung der Leistungsfähigkeit zwar grundsätzlich für beachtlich gehalten, aber verlangt, daß der Pflichtige jedenfalls für eine Übergangszeit der zu erwartenden Entwicklung durch Bildung von Rücklagen oder Kreditaufnahmen Rechnung trägt (Senatsurteil vom 21. Januar 1987 aaO).

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verminderung oder der Wegfall der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat und daß nur besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren können (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f, vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597, 599 unter II 4).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist einem Unterhaltspflichtigen (Ehegatten oder Elternteil) die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit beispielsweise versagt worden, wenn er eine gesicherte und einkömmliche Erwerbstätigkeit in einem erlernten Beruf zugunsten einer weiteren Ausbildung aufgegeben hatte, ohne den Unterhalt seiner Angehörigen sicherzustellen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540), oder wenn ein Arbeitnehmer in verantwortungsloser, zumindest leichtfertiger Weise die Kündigung seines bisherigen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses verschuldet oder eine ihm gebotene Möglichkeit, eine zumutbare andere versicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen, nicht wahrgenommen hat und sich stattdessen ohne Versicherungsschutz als freier Vertreter betätigt und dann durch einen Arbeitsunfall keine Einkünfte aus Lohnfortzahlung oder Krankengeld erzielte (Senatsurteil vom 16. März 1988 aaO).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Wenn das Berufungsgericht hierin eine den Verzug begründende endgültige Leistungsverweigerung erblickt hat, die nach Treu und Glauben eine (bezifferte) Mahnung erübrigt habe, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 unter B I am Ende).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Denn da es sich bei dem abzuändernden Titel um einen Prozeßvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 1 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1, Prozeßvergleich 2), gegebenenfalls auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage (BGHZ GSZ 85, 64).
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Denn da es sich bei dem abzuändernden Titel um einen Prozeßvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 1 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1, Prozeßvergleich 2), gegebenenfalls auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage (BGHZ GSZ 85, 64).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Unter diesem Gesichtspunkt ist einem Unterhaltspflichtigen (Ehegatten oder Elternteil) die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit beispielsweise versagt worden, wenn er eine gesicherte und einkömmliche Erwerbstätigkeit in einem erlernten Beruf zugunsten einer weiteren Ausbildung aufgegeben hatte, ohne den Unterhalt seiner Angehörigen sicherzustellen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540), oder wenn ein Arbeitnehmer in verantwortungsloser, zumindest leichtfertiger Weise die Kündigung seines bisherigen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses verschuldet oder eine ihm gebotene Möglichkeit, eine zumutbare andere versicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen, nicht wahrgenommen hat und sich stattdessen ohne Versicherungsschutz als freier Vertreter betätigt und dann durch einen Arbeitsunfall keine Einkünfte aus Lohnfortzahlung oder Krankengeld erzielte (Senatsurteil vom 16. März 1988 aaO).
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Auf der anderen Seite hat der Senat einem Strafgefangenen, soweit er nicht gerade wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht oder wegen schwerer Verfehlungen gegen das Leben oder die Gesundheit des Unterhaltsberechtigten oder seiner Angehörigen eine Freiheitsstrafe verbüßt, die Berufung auf die durch die Haft eingetretene Leistungsunfähigkeit nicht verschlossen (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794 unter II 4 und vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 39/83

    Obliegenheiten des in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Dabei hat es aus dem Umstand, daß die Klägerin den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholen mußte, keine nachhaltige Verletzung ihrer Obliegenheit hergeleitet, die Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben (Senatsurteil vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777, 778 m.w.N.).
  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80

    Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92
    Auf der anderen Seite hat der Senat einem Strafgefangenen, soweit er nicht gerade wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht oder wegen schwerer Verfehlungen gegen das Leben oder die Gesundheit des Unterhaltsberechtigten oder seiner Angehörigen eine Freiheitsstrafe verbüßt, die Berufung auf die durch die Haft eingetretene Leistungsunfähigkeit nicht verschlossen (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794 unter II 4 und vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (Senatsurteile vom 26. September 1984 aaO; vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist eine tatsächliche Leistungsunfähigkeit grundsätzlich sogar dann beachtlich, wenn der Unterhaltspflichtige sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat.
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

    Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

    Unter Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsberechtigter nach § 1579 Nr. 3 BGB oder § 1611 Abs. 1 BGB bei selbstverschuldeter Herbeiführung seiner Bedürftigkeit seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts dem Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH, Urt. v. 12.05.1993 - XII ZR 24/92, NJW 1993, 1974, 1975).
  • BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00

    Unterhaltsrechtliche Folgen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners aufgrund

    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).
  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241).
  • OLG Koblenz, 03.02.1997 - 13 UF 1021/96

    Anpassung Vollsteckbarer Urkunden an veränderte Verhältnisse;

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  • BGH, 10.11.1993 - XII ZR 113/92

    Verminderung der Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingtem Verlustes des

    Zur Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger, der seinen Arbeitsplatz wegen wiederholten Arbeitsantritts in alkoholisiertem Zustand verloren hat, die dadurch eingetretene Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einem Unterhaltsberechtigten entgegenhalten kann (Fortführung von Senat, NJW 1993, 1974 = LM H. 9/1993 § 1603 BGB Nr. 44 = FamRZ 1993, 1055).

    a) Der Senat hat sich nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Urteil vom 12. Mai 1993 (XII ZR 24/92 = BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 6 = FamRZ 1993, 1055, 1056; dort in einem Fall von Kindesunterhalt) - unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlich liegenden Fällen - näher mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen ein zwar selbst verschuldeter, aber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust eines Verpflichteten (Ehegatten oder Elternteils) auf seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat, und unter welchen Voraussetzungen der Verpflichtete sich auf die durch ein solches Verhalten eingetretene Verminderung seiner Leistungsfähigkeit dem Berechtigten gegenüber berufen kann.

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

    Es unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dem Beklagten deshalb unterhaltsrechtlich relevante Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil er wegen noch offener Steuerschulden und weiterer Verbindlichkeiten die Auszahlung eines weiteren Betrages von 200.000 DM erwirkt und dadurch eine weitere Kürzung der Leibrente herbeigeführt hat (zu den strengen Voraussetzungen eines als leichtfertig zu qualifizierenden Verhaltens des Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056).
  • OLG Hamm, 07.02.2003 - 9 UF 314/01

    Anforderungen an die Bemühungen eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners um Arbeit

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das strafbare Verhalten gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtet hat und besonders schwerwiegend ist (BGH FamRZ 1993, 1055; 1985, 158).
  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 11 WF 425/02

    Obliegenheiten des Unterhaltsverpflichteten; Aufnahme selbständiger Tätigkeit;

    Ob dem Kläger entsprechend der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nach einer nur 6-monatigen Phase der Selbständigkeit bereits angesonnen werden kann, diese wegen bislang unzureichender, seine Leistungsfähigkeit insbesondere nicht hinreichend sicherstellender Einkünfte wieder aufzugeben, erscheint zweifelhaft (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1993, 1055, 1056 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1987, 372 ff, 374), da nach anerkannter Auffassung bloße Gründungs- und Übergangsschwierigkeiten den Unterhaltsschuldner nicht ohne weiteres zu einem Berufswechsel nötigen, ihm vielmehr eine angemessene Karrenzzeit zuzubilligen ist (Kalthoener/Büttner Rz. 629), die über den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Zeitraum deutlich hinausgehen dürfte.
  • OLG München, 16.10.1997 - 12 WF 1147/97

    Kürzung des Unterhalts wegen Leistungsminderung durch Arbeitslosigkeit

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  • OLG München, 16.05.1997 - 12 UF 1063/96

    Aufgabe selbständiger Tätigkeit als unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten;

  • KG, 16.02.2001 - 18 UF 4043/00

    Unterhaltspflicht bei alkoholbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes

  • OLG Hamburg, 14.04.2000 - 12 UF 215/98

    Regelung des nachehelichen Versorgungsausgleichs

  • OLG Hamm, 12.02.1996 - 8 UF 356/95

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei Aufgabe einer festen Anstellung zu Gunsten

  • KG, 15.06.1995 - 16 UF 8095/94

    Zahlung eines monatlichen Trennungsgeldes ; Anspruch auf Unterhalt

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